Archiv für das Schlagwort " AGG "

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Das “Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz” (AGG) soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, aus Gründen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, wegen einer Behinderung, wegen des Alters oder wegen der sexuellen Identität verhindern.

Es besteht damit in fast allen Bereichen der täglichen Personalarbeit die Gefahr, gegen AGG-Vorschriften zu verstoßen. Das kann aber teuer werden: Die Rechtsfolgen reichen vom Arbeitsverweigerungsrecht bis zu Schadensersatz- und Entschädigungsleistungen.

Hier hilft der Autor, indem er verbotene Handlungen und Diskriminierungsmerkmale benennt, Benachteiligungsverbote sowie Pflichten und Rechte von Arbeitgebern und Beschäftigten aufzeigt und die typischen Probleme der Praxis erläutert. Checklisten, Tipps und Hinweise verdeutlichen dabei die einzelnen Punkte und helfen so dem Leser, das für Ihn Wichtige auf einen Blick zu erfassen und damit rechtliche Fallstricke zu meiden.

Verfasst von Rechtsanwalt Bährle, erschienen im Boorberg Verlag.

Bährle, Ralph Jürgen, Boorberg Verlag, 1. Auflage Stuttgart 2007, 6,80 €, 66 Seiten, ISBN 978-3-415-03902-5

Abgelegt unter: Arbeitsrecht, Bücher von RA Bährle

Kündigung wegen ungenügender Deutschkenntnisse

Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeber verfolgt ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er – zB aus Gründen der Qualitätssicherung – schriftliche Arbeitsanweisungen einführt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2010 – 2 AZR 764/08 -

Abgelegt unter: Arbeitsrecht

Vorsicht bei Suche eines “jungen” Bewerbers

Pressemitteilung Nr. 64/10 des Bundesarbeitsgerichts
Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen seines Alters

Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein “junger” Bewerber gesucht wird.

Der 1958 geborene Kläger ist Volljurist. Er bewarb sich im Jahre 2007 auf eine von der Beklagten geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Die Beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung “zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen”. Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33jährige Juristin. Der Kläger hat von der Beklagten wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000,00 Euro und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Senat hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt. Die Stellenausschreibung der Beklagten verstieß gegen § 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), der verbietet, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben wird. Danach sind Stellen ua. “altersneutral” auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund iSd. § 10 AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu. Dessen Höhe hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Da der Kläger nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre, steht ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts nicht zu.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 2010 – 8 AZR 530/09 – Pressemitteilung Nr. 64/10
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 3. Juni 2009 – 10 Sa 719/08 -

Abgelegt unter: Arbeitsrecht

Achtung Falle: Diskriminierung durch unterschiedliche Vergütung bei Mehrarbeit

erschienen in: Das Recht der Wirtschaft (RdW), Steuer- und Rechtsfragen in Kurzberichten

Heft 19, 2009, Seite XV ff.

Herausgeber: Richard Boorberg Verlag, Stuttgart

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