Archiv für die Kategorie " Verkehrsrecht "

Fahrtenbuchauflage auch bei nicht rechtmäßiger Verkehrsvorschrift

Eine Fahrtenbuchauflage wird nicht unzulässig, weil die dem Verkehrsverstoß zugrunde liegende Geschwindigkeitsbeschränkung nicht rechtmäßig ist. Der in einem Gebots- oder Verbotszeichen zum Ausdruck kommende Rechtsbefehl ist auch dann zu befolgen, wenn die zugrunde liegende verkkehrsrechtliche Anordnung mit der Rechtsordnung nicht vollumfänglich in Einklang stehen. Dem Verkehrsteilnehmer steht nicht die Befugnis zu, sich über eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung hinwegzusetzen, selbst dann nicht, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung erfolgreich wäre.

Daher kann einem Autofahrer auch dann eine Fahrtenbuchauflage wegen einer Geschwindigkeitsübertretung gemacht werden, wenn die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nicht rechtmäßig war.

Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 17.02.2010, 11 Cs 09.2077

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Achtung Fahrradfahrer: Bei Alkohol droht Fahrverbot

Ein Radfahrer wurde von der Polizei mit 1,75 Promille Alkohol im Blut auf angehalten. Einen Führerschein für Pkw besaß der Mann nicht.

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Der Fahrradfahrer erschien nicht. Daraufhin verbot ihm die Behörde das Fahren fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, also auch das Radfahren.

Die Entscheidung der Behörde wurde vom Gericht bestätigt: Eine MPU kann nach dem Gesetz ab 1,6 Promille Blutalkoholwert angeordnet werden. Das Gesetz stellt nicht auf die Art des Fahrzeugs ab. Es muss sich daher nicht um ein Kfz oder ein erlaubnispflichtiges Fahrzeug – z. B. Motorrad – handeln. Grundsätzlich geht auch von stark alkoholisierten Radfahrern eine erhebliche Gefahr aus, die das Anordnen einer MPU rechtfertigt. Da der Betroffene die MPU verweigert habe, konnte die Behörde keine andere – mildere – Entscheidung treffen. Sie musste ein Verbot zum Fahren erlaubnisfreier Fahrzeuge aussprechen. Daher bleibt dem Betroffenen das Fahrradfahren weiterhin untersagt.

Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 26.04.2010, 6 L 663/10

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Fahrtenbuchauflage nur nach sorgfältiger Prüfung

Die Straßenverkehrsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter anordnen, dass ein Fahrtenbuch zu führen ist, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrvorschriften nicht möglich war. Bevor die Straßenverkehrsbehörde jedoch eine Fahrtenbuchauflage anordnet, muss sie sämtliche notwendigen und möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen haben und diese müssen ergebnislos geblieben sein.

Wird ein Fahrzeughalter, von dem feststand, dass er nicht der Fahrer gewesen sein konnte, nur als Betroffener von der Straßenverkehrsbehörde angehört und nicht auch als Zeuge, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Nachforschung hinsichtlich der Person des Fahrzeuglenkers. Dann darf keine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden.

VGH Baden-Würrtemberg, Beschluss vom 04.08.2009, 10 S 1499/09

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Unfall: Sie haben Anspruch auf eine Fachwerkstatt

Ein Unfallgeschädigter darf auch bei einer fiktiven Schadenabrechnung die üblichen Stundensätze einer Fachwerkstatt abrechnen, die ein Sachverständiger auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Wenn der Unfallverursacher den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Werkstatt verweisen, muss der Unfallverursacher darlegen – und ggf. im Prozess verweisen -, dass eine Reparatur in einer derartigen Werkstatt vom Qualitätsstandard einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

BGH, Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09

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Abrechnung auf Neuwagenbasis:

Wenn Sie auf Neuwagenbasis einen Unfall abrechnen wollen, müssen Sie auch einen Neuwagen kaufen!

Nur 607 km war ein Autofahrer mit seinem 97.000 € teuren gefahren, als er unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde. Der Sachschaden betrug 5.300 €. Der Geschädigte verlangte von der Versicherung des Unfallverursachers die Kosten für die Anschaffung eines Neufahrzeugs bei gleichzeitiger Rückgabe des beschädigten Unfallautos. Die Versicherung lehnte ab, bot die Reparaturkosten und eine Wertminderung von 3.500 € an. Der Geschädigte klagte und bekam vom BGH Recht, allerdings noch kein Geld: Der Neuwagenbesitzer darf zwar auf Neuwagenbasis abrechnen. Er kann seinen Anspruch aber noch nicht prozessual durchsetzen, solange er sich noch kein fabrikneues Ersatzfahrzeug angeschafft hat. Die Voraussetzungen für eine Schadenregulierung auf Neuwagenbasis sind nach Auffassung des BGH folgende:

  • Es muss sich um ein fabrikneues Fahrzeug handeln. Als Faustregel gilt ein Fahrzeug als fabrikneu,  wenn es noch nicht mehr als 1.000 km hat und noch nicht längere Zeit zugelassen ist.
  • Es muss eine erhebliche Beschädigung am Fahrzeug vorliegen. Die Erheblichkeit bemisst sich nach dem Zustand, in dem sich das Auto nach einer fachgerechten Reparatur befinden würde. Werden tragende oder sicherheitsrelevante Teile beschädigt, ist der Schaden immer erheblich.
  • Der Geschädigte muss tatsächlich ein gleichwertiges Neufahrzeug erwerben.

Fazit. Eine Schadenregulierung auf Neuwagenbasis ist erst dann möglich, wenn der Geschädigte nachweist, dass er sich auch tatsächlich einen gleichwertigen Neuwagen anschafft. Den Nachweis kann der Geschädigte z. B. durch einen unterschriebenen Kaufvertrag führen.

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