Archiv für die Kategorie " Steuerrecht "

Krankenkassenbeiträge – Regeln für den Sonderausgabenabzug

Seit diesem Jahr lassen sich sämtliche Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung
als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Dieser unbegrenzte Abzug gilt bei der Krankenversicherung aber nur für Beiträge, die der Abdeckung einer Grundversorgung im Krankheitsfall dienen. Daher sind Beitragsanteile für einen Anspruch auf Krankengeld, Einbettzimmer, Zahnersatz oder Chefarztbehandlung nicht abzugsfähig.

Durch die neue Abzugsmöglichkeit haben in diesem Kontext Beitragsrückerstattungen wie beispielsweise Prämien- und Bonuszahlungen, die insbesondere bei Privatversicherten eine Rolle spielen, eine besondere Bedeutung: Sie mindern die Sonderausgaben.

Das Bundesfinanzministerium hat nun wichtige Anwendungsregeln erläutert und dabei unter anderem auf Folgendes hingewiesen: Ein kassenindividueller Zusatzbeitrag zählt zu den abziehbaren Sonderausgaben. Dieser Zusatzbeitrag beträgt maximal 1 % des beitragspflichtigen Einkommens (also bis zu 37,50 €) oder aber maximal 8 € monatlich ohne Prüfung der Einkommenshöhe.

Nicht absetzbar sind Beiträge zu einer Auslands-oder Reisekrankenversicherung, die zusätzlich zu einem bestehenden gesetzlichen oder privaten Versicherungsschutz ohne eingehende persönliche Risikoprüfung
abgeschlossen wird. Ein Zusatzbeitrag von Privatversicherten für die Alterungsrückstellung ist abziehbar. Sofern dieser Beitrag jährlich maximal 100 € beträgt, ist er insgesamt begünstigt und muss nicht aufgeteilt werden.

Beitragsrückzahlungen durch die Kasse mindern die Sonderausgaben in dem Jahr, in dem sie zufließen. Damit muss eine Erstattung im Jahr 2010 berücksichtigt werden, auch wenn sie im Vorjahr nicht in Anspruch genommene Leistungen betrifft.

Ab 2010 sollten Privatversicherte daher genau durchrechnen, ob sich eine Beitragsrückerstattung im gleichen Umfang wie noch bis 2009 lohnt oder ob sie ihre Rechnungen von Arzt, Apotheke und Krankenhaus besser bei der Kasse einreichen und auf die Erstattung verzichten sollten. Bei privatversicherten Arbeitnehmern mindert der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss die begünstigten Beitragsanteile auch dann in voller Höhe, wenn Wahlleistungen (z.B.Chefarztbehandlung, Einbettzimmer) abgesichert werden.

Beispiel: Jahresbeiträge 6.000 €, davon begünstigt 4.600 €. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt 3.000 €. Als Sonderausgaben sind (4.600 € – 3.000 € =) 1.600€ abziehbar.

Aus: SteuerNews 12.2010

Mit freundlicher Genehmigung von VHP Dr. Vogt, Held & Partner, www.vhp.de

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Private Pkw-Nutzung – BFH bestätigt die mehrfache Anwendung der 1 %-Regel

Die Privatnutzung eines im Betriebsvermögen gehaltenen Kfz kann man entweder mit Hilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs oder pauschal anhand der sogenannten 1%-Methode ermitteln. Bei Letzterer ist die private Nutzung für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Im Ergebnis muss der private Nutzungsanteil als Betriebseinnahme versteuert werden.

Gehören mehrere Kfz zum Betriebsvermögen, ist der pauschale Nutzungswert laut Finanzverwaltung für jedes Fahrzeug anzusetzen, welches Sie oder Personen aus Ihrer Privatsphäre für Privatfahrten nutzen. Nun hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt: Gehören mehrere Kfz zu
einem Betriebsvermögen, ist die 1%-Methode auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach
anzuwenden, wenn tatsächlich nur eine Person diese privat nutzt.

Hinweis: Da man davon ausgehen kann, dass die Finanzverwaltung das Urteil bei Außenprüfungen verstärkt anwenden wird, kann es sich lohnen, die Privatnutzung künftig durch ein Fahrtenbuch

nachzuweisen.

Aus: MediNews IV 2010

Mit freundlicher Genehmigung von VHP Dr. Vogt, Held & Partner, www.vhp.de

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Keine Steuer auf Privatnutzung bei Transportern

Fahrzeuge, die als Geschäftswagen eingesetzt werden und deren Ausstattung objektiv auf die Beförderung von Gütern ausgerichtet ist, unterliegen nicht der 1%-Regelung. Keine Steuer auf Privatnutzung bei Transportern weiterlesen

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Steuervorteil für Abfindungen

Bundesfinanzhof, 18.11.09, AZ: IX R 3/09

Erhält ein Beschäftigter eine Abfindung des Arbeitgebers beim Ausscheiden, so ist diese steuerlich begünstigt. Wie steht es aber, wenn das Arbeitsverhältnis in Teilzeit fortgesetzt wird?

Im Fall des BFH war eine Mitarbeiterin bereit, ihre wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden zu halbieren. Im Gegenzug zahlte ihr der Arbeitgeber eine Entschädigung von mehr als 17.000 Euro. Das Finanzamt lehnte eine Ermäßigung des Steuersatzes ab. Steuervorteil für Abfindungen weiterlesen

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