Bei einem Betriebsübergang müssen der bisherige Arbeitgeber oder der Betriebserwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang in Textform unterrichten. Es sind detaillierte Angaben
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zum Zeitpunkt des Betriebsübergang,
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zum Grund des Betriebsübergangs,
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über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmer sowie
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über die für die Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
zu machen. Aufgrund der Unterrichtung muss es dem Arbeitnehmer möglich sein, die Identität des Betriebserwerbers herauszufinden. Bei Gesellschaften müssen der Firmensitz, die Geschäftsadresse und, sofern nicht die vollständige gesetzliche Vertretung angegeben wurde, eine identifizierbare natürliche Person mit Personalkompetenz als Ansprechpartner mitgeteilt werden. Sind Einzelheiten des Betriebserwerbers noch nicht abschließend bekannt, z. B. weil hierfür ein neues Unternehmen gegründet wird, muss diese Tatsache den Arbeitnehmern mitgeteilt werden.
Ist die Unterrichtung ganz oder teilweise fehlerhaft, wird die für die betroffenen Arbeitnehmer geltende Widerspruchsfrist von einem Monat nicht in Gang gesetzt. Dies hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer auch Monate nach dem erfolgten Betriebsübergang diesem noch wirksam widersprechen kann.
BAG vom 23.07.2009, 8 AZR 538/08
Abgelegt unter: Arbeitsrecht
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