Pressemitteilung Nr. 26/10 des Bundesarbeitsgerichts
Untersagung einer Nebentätigkeit
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Das soll auch bei Nebentätigkeiten gelten, sofern diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden kann.
Die Klägerin ist langjährig als Briefsortiererin mit 15 Wochenstunden bei der beklagten Deutschen Post AG beschäftigt. Im Jahre 2006 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, sie übe frühmorgens eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von sechs Stunden bei einem anderen Unternehmen aus. Dieses andere Unternehmen stellt nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und andere Postsendungen zu. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkt sich hier auf die Zustellung von Zeitungen. Die Beklagte hat der Klägerin die Ausübung der Nebentätigkeit untersagt. Sie beruft sich auf die einschlägige Tarifregelung, die die Untersagung ua. aus Gründen des unmittelbaren Wettbewerbs ermöglicht. Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie macht insbesondere geltend, sie sei wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit angewiesen.
Der Zehnte Senat hat – anders als die Vorinstanzen – festgestellt, dass die Klägerin die betreffende Nebentätigkeit ausüben darf. Ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens verboten ist, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Die anwendbare Tarifregelung lässt eine Untersagung jedenfalls nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zu. Sie weicht deshalb zugunsten der Arbeitnehmer von den allgemeinen Grundsätzen ab. Eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit liegt nicht vor. Zwar befinden sich die beiden Unternehmen mindestens bei der Briefzustellung in Konkurrenz zueinander. Die Klägerin ist aber weder in der Briefzustellung tätig, noch überschneiden sich ihre Tätigkeiten bei den beiden Unternehmen. Durch ihre Nebentätigkeit werden schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reicht nicht aus.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2010 – 10 AZR 66/09 -
Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 27. August 2008 – 10 Sa 174/08 -
siehe auch: Urteil des 2. Senats vom 28.1.2010 – 2 AZR 764/08 -
Abgelegt unter: Arbeitsrecht
Einem ärztlichen Attest kommt grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das Attest schlüssig ist. Bescheinigt ein ausländischer Arzt einem Arbeitnehmer eine Erkrankung, verordnet eine 30-tägige Bettruhe als Behandlung und teilt mit, dass der Arbeitnehmer anschließend wieder arbeitsfähig ist, gilt das Attest als unschlüssig. Es wird nämlich nicht erkennbar, wieso der Arbeitnehmer nach der verordneten Bettruhe als wieder arbeitsfähig gelten soll, ohne dass eine Kontrolluntersuchung erfolgt.
Bei einem unschlüssigen ausländischen Attest muss der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten.
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2010, 11 Sa 178/10
Abgelegt unter: Arbeitsrecht
Eine Fahrtenbuchauflage wird nicht unzulässig, weil die dem Verkehrsverstoß zugrunde liegende Geschwindigkeitsbeschränkung nicht rechtmäßig ist. Der in einem Gebots- oder Verbotszeichen zum Ausdruck kommende Rechtsbefehl ist auch dann zu befolgen, wenn die zugrunde liegende verkkehrsrechtliche Anordnung mit der Rechtsordnung nicht vollumfänglich in Einklang stehen. Dem Verkehrsteilnehmer steht nicht die Befugnis zu, sich über eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung hinwegzusetzen, selbst dann nicht, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung erfolgreich wäre.
Daher kann einem Autofahrer auch dann eine Fahrtenbuchauflage wegen einer Geschwindigkeitsübertretung gemacht werden, wenn die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nicht rechtmäßig war.
Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 17.02.2010, 11 Cs 09.2077
Abgelegt unter: Verkehrsrecht
Ein Radfahrer wurde von der Polizei mit 1,75 Promille Alkohol im Blut auf angehalten. Einen Führerschein für Pkw besaß der Mann nicht.
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Der Fahrradfahrer erschien nicht. Daraufhin verbot ihm die Behörde das Fahren fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, also auch das Radfahren.
Die Entscheidung der Behörde wurde vom Gericht bestätigt: Eine MPU kann nach dem Gesetz ab 1,6 Promille Blutalkoholwert angeordnet werden. Das Gesetz stellt nicht auf die Art des Fahrzeugs ab. Es muss sich daher nicht um ein Kfz oder ein erlaubnispflichtiges Fahrzeug – z. B. Motorrad – handeln. Grundsätzlich geht auch von stark alkoholisierten Radfahrern eine erhebliche Gefahr aus, die das Anordnen einer MPU rechtfertigt. Da der Betroffene die MPU verweigert habe, konnte die Behörde keine andere – mildere – Entscheidung treffen. Sie musste ein Verbot zum Fahren erlaubnisfreier Fahrzeuge aussprechen. Daher bleibt dem Betroffenen das Fahrradfahren weiterhin untersagt.
Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 26.04.2010, 6 L 663/10
Abgelegt unter: Verkehrsrecht
Pressemitteilung Nr. 34/10 des Bundesarbeitsgerichts
Schadensersatz wegen unrichtiger Arbeitgeberauskunft
Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Der 1944 geborene Kläger war seit 1991 beim beklagten Land in der Bauverwaltung beschäftigt. Er wurde seit 1. Dezember 2001 nach der Vergütungsgruppe IIa – Fallgruppe 1b – Teil I der Anlage 1a zum BAT-O vergütet. Tariflich war ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O nach sechsjähriger Bewährung möglich. Die Parteien schlossen am 20. Oktober 2003 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell beginnend mit dem 1. November 2003. Die sich an die Arbeitsphase anschließende Freistellungsphase sollte vom 17. Oktober 2006 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2009 laufen. Die sechsjährige Bewährungszeit wäre mit Ablauf des 30. November 2007 erreicht gewesen. Vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags hatte das beklagte Land dem Kläger auf dessen Frage ohne jeden Vorbehalt mitgeteilt, Altersteilzeitarbeit führe auch bei Blockmodellen für die Freistellungsphase nicht zur Verlängerung von Aufstiegszeiträumen. Dennoch verweigerte es dem Kläger den Bewährungsaufstieg zum 1. Dezember 2007.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes führte vor dem Neunten Senat zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts. Während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell wird die für den Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT-O notwendige Bewährungszeit unterbrochen. Wer nicht arbeitet, kann sich nicht bewähren. Der Bewährungsaufstieg steht dem Kläger auch nicht als Schadensersatzanspruch zu. Zwar erteilte das beklagte Land eine unrichtige Rechtsauskunft. Der Kläger hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne die Pflichtverletzung des beklagten Landes am Bewährungsaufstieg hätte teilnehmen können.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2010 – 9 AZR 184/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 Sa 2021/08
Abgelegt unter: Arbeitsrecht