01. September 2010
Bei einem Betriebsübergang müssen der bisherige Arbeitgeber oder der Betriebserwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang in Textform unterrichten. Es sind detaillierte Angaben
-
zum Zeitpunkt des Betriebsübergang,
-
zum Grund des Betriebsübergangs,
-
über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmer sowie
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über die für die Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
zu machen. Aufgrund der Unterrichtung muss es dem Arbeitnehmer möglich sein, die Identität des Betriebserwerbers herauszufinden. Bei Gesellschaften müssen der Firmensitz, die Geschäftsadresse und, sofern nicht die vollständige gesetzliche Vertretung angegeben wurde, eine identifizierbare natürliche Person mit Personalkompetenz als Ansprechpartner mitgeteilt werden. Sind Einzelheiten des Betriebserwerbers noch nicht abschließend bekannt, z. B. weil hierfür ein neues Unternehmen gegründet wird, muss diese Tatsache den Arbeitnehmern mitgeteilt werden.
Ist die Unterrichtung ganz oder teilweise fehlerhaft, wird die für die betroffenen Arbeitnehmer geltende Widerspruchsfrist von einem Monat nicht in Gang gesetzt. Dies hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer auch Monate nach dem erfolgten Betriebsübergang diesem noch wirksam widersprechen kann.
BAG vom 23.07.2009, 8 AZR 538/08
Tags: Betriebsübergang, Unterrichtung, Widerspruchsfrist
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01. September 2010
Bei einem Betriebsübergang müssen der bisherige Arbeitgeber oder der Betriebserwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang in Textform unterrichten. Es sind detaillierte Angaben
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zum Zeitpunkt des Betriebsübergang,
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zum Grund des Betriebsübergangs,
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über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmer sowie
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über die für die Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
zu machen. Aufgrund der Unterrichtung muss es dem Arbeitnehmer möglich sein, die Identität des Betriebserwerbers herauszufinden. Bei Gesellschaften müssen der Firmensitz, die Geschäftsadresse und, sofern nicht die vollständige gesetzliche Vertretung angegeben wurde, eine identifizierbare natürliche Person mit Personalkompetenz als Ansprechpartner mitgeteilt werden. Sind Einzelheiten des Betriebserwerbers noch nicht abschließend bekannt, z. B. weil hierfür ein neues Unternehmen gegründet wird, muss diese Tatsache den Arbeitnehmern mitgeteilt werden.
Ist die Unterrichtung ganz oder teilweise fehlerhaft, wird die für die betroffenen Arbeitnehmer geltende Widerspruchsfrist von einem Monat nicht in Gang gesetzt. Dies hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer auch Monate nach dem erfolgten Betriebsübergang diesem noch wirksam widersprechen kann.
BAG vom 23.07.2009, 8 AZR 538/08
Tags: Betriebsübergang, Unterrichtung, Widerspruchsfrist
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30. August 2010
Pressemitteilung Nr. 26/10 des Bundesarbeitsgerichts
Untersagung einer Nebentätigkeit
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Das soll auch bei Nebentätigkeiten gelten, sofern diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden kann.
Die Klägerin ist langjährig als Briefsortiererin mit 15 Wochenstunden bei der beklagten Deutschen Post AG beschäftigt. Im Jahre 2006 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, sie übe frühmorgens eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von sechs Stunden bei einem anderen Unternehmen aus. Dieses andere Unternehmen stellt nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und andere Postsendungen zu. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkt sich hier auf die Zustellung von Zeitungen. Die Beklagte hat der Klägerin die Ausübung der Nebentätigkeit untersagt. Sie beruft sich auf die einschlägige Tarifregelung, die die Untersagung ua. aus Gründen des unmittelbaren Wettbewerbs ermöglicht. Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie macht insbesondere geltend, sie sei wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit angewiesen.
Der Zehnte Senat hat – anders als die Vorinstanzen – festgestellt, dass die Klägerin die betreffende Nebentätigkeit ausüben darf. Ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens verboten ist, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Die anwendbare Tarifregelung lässt eine Untersagung jedenfalls nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zu. Sie weicht deshalb zugunsten der Arbeitnehmer von den allgemeinen Grundsätzen ab. Eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit liegt nicht vor. Zwar befinden sich die beiden Unternehmen mindestens bei der Briefzustellung in Konkurrenz zueinander. Die Klägerin ist aber weder in der Briefzustellung tätig, noch überschneiden sich ihre Tätigkeiten bei den beiden Unternehmen. Durch ihre Nebentätigkeit werden schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reicht nicht aus.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2010 – 10 AZR 66/09 -
Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 27. August 2008 – 10 Sa 174/08 -
siehe auch: Urteil des 2. Senats vom 28.1.2010 – 2 AZR 764/08 -
Tags: Genehmigung, Nebentätigkeit, Wettbewerbsverbot
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30. August 2010
Einem ärztlichen Attest kommt grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das Attest schlüssig ist. Bescheinigt ein ausländischer Arzt einem Arbeitnehmer eine Erkrankung, verordnet eine 30-tägige Bettruhe als Behandlung und teilt mit, dass der Arbeitnehmer anschließend wieder arbeitsfähig ist, gilt das Attest als unschlüssig. Es wird nämlich nicht erkennbar, wieso der Arbeitnehmer nach der verordneten Bettruhe als wieder arbeitsfähig gelten soll, ohne dass eine Kontrolluntersuchung erfolgt.
Bei einem unschlüssigen ausländischen Attest muss der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten.
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2010, 11 Sa 178/10
Tags: Entgeltfortzahlung
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27. August 2010
Eine Fahrtenbuchauflage wird nicht unzulässig, weil die dem Verkehrsverstoß zugrunde liegende Geschwindigkeitsbeschränkung nicht rechtmäßig ist. Der in einem Gebots- oder Verbotszeichen zum Ausdruck kommende Rechtsbefehl ist auch dann zu befolgen, wenn die zugrunde liegende verkkehrsrechtliche Anordnung mit der Rechtsordnung nicht vollumfänglich in Einklang stehen. Dem Verkehrsteilnehmer steht nicht die Befugnis zu, sich über eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung hinwegzusetzen, selbst dann nicht, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung erfolgreich wäre.
Daher kann einem Autofahrer auch dann eine Fahrtenbuchauflage wegen einer Geschwindigkeitsübertretung gemacht werden, wenn die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nicht rechtmäßig war.
Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 17.02.2010, 11 Cs 09.2077
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26. August 2010
Ein Radfahrer wurde von der Polizei mit 1,75 Promille Alkohol im Blut auf angehalten. Einen Führerschein für Pkw besaß der Mann nicht.
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Der Fahrradfahrer erschien nicht. Daraufhin verbot ihm die Behörde das Fahren fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, also auch das Radfahren.
Die Entscheidung der Behörde wurde vom Gericht bestätigt: Eine MPU kann nach dem Gesetz ab 1,6 Promille Blutalkoholwert angeordnet werden. Das Gesetz stellt nicht auf die Art des Fahrzeugs ab. Es muss sich daher nicht um ein Kfz oder ein erlaubnispflichtiges Fahrzeug – z. B. Motorrad – handeln. Grundsätzlich geht auch von stark alkoholisierten Radfahrern eine erhebliche Gefahr aus, die das Anordnen einer MPU rechtfertigt. Da der Betroffene die MPU verweigert habe, konnte die Behörde keine andere – mildere – Entscheidung treffen. Sie musste ein Verbot zum Fahren erlaubnisfreier Fahrzeuge aussprechen. Daher bleibt dem Betroffenen das Fahrradfahren weiterhin untersagt.
Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 26.04.2010, 6 L 663/10
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25. August 2010
Pressemitteilung Nr. 34/10 des Bundesarbeitsgerichts
Schadensersatz wegen unrichtiger Arbeitgeberauskunft
Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Der 1944 geborene Kläger war seit 1991 beim beklagten Land in der Bauverwaltung beschäftigt. Er wurde seit 1. Dezember 2001 nach der Vergütungsgruppe IIa – Fallgruppe 1b – Teil I der Anlage 1a zum BAT-O vergütet. Tariflich war ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O nach sechsjähriger Bewährung möglich. Die Parteien schlossen am 20. Oktober 2003 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell beginnend mit dem 1. November 2003. Die sich an die Arbeitsphase anschließende Freistellungsphase sollte vom 17. Oktober 2006 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2009 laufen. Die sechsjährige Bewährungszeit wäre mit Ablauf des 30. November 2007 erreicht gewesen. Vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags hatte das beklagte Land dem Kläger auf dessen Frage ohne jeden Vorbehalt mitgeteilt, Altersteilzeitarbeit führe auch bei Blockmodellen für die Freistellungsphase nicht zur Verlängerung von Aufstiegszeiträumen. Dennoch verweigerte es dem Kläger den Bewährungsaufstieg zum 1. Dezember 2007.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes führte vor dem Neunten Senat zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts. Während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell wird die für den Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT-O notwendige Bewährungszeit unterbrochen. Wer nicht arbeitet, kann sich nicht bewähren. Der Bewährungsaufstieg steht dem Kläger auch nicht als Schadensersatzanspruch zu. Zwar erteilte das beklagte Land eine unrichtige Rechtsauskunft. Der Kläger hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne die Pflichtverletzung des beklagten Landes am Bewährungsaufstieg hätte teilnehmen können.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2010 – 9 AZR 184/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 Sa 2021/08
Tags: Arbeitgeberauskumft, Schadenersatz
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22. August 2010
Einer Patientin wurden von Arzt 10 Massagen verordnet. Neun Termine nahm sie wahr, der letzte fest vereinbarte Termin wurde von ihr wegen eines Migräneanfalls versäumt. Der Inhaber der Massagepraxis stellte der Patientin 10 Massagen in Rechnung. Die Patientin zahlte nicht und forderte eine Rechnung über die erfolgten neun Behandlungen.
Der Praxisinhaber klagte und bekam vom Amtsgericht München Recht. Die Richter führten aus: Es lag ein Dienstvertrag vor. Danach schuldet derjenige, der Dienste in Anspruch nimmt, auch die Annahme dieser Dienste. Versäumt er die Annahme – also die Wahrnehmung des Massagetermins – muss er trotzdem die vereinbarte Vergütung zahlen. Diese Pflicht entfällt nur, wenn es der Patientin tatsächlich unmöglich war, den Termin wahrzunehmen. Das muss sie aber beweisen, was sie in diesem Rechtsstreit nicht tat. Der Hinweis auf vielleicht vorhandene andere Arbeiten des Praxisinhabers schließt den Vergütungsanspruch des Behandlers nicht aus. Die Patientin hätte stattdessen eine tatsächliche geldwerte Ersparnis auf Seiten des Behandlers darlegen müssen.
Amtsgericht München vom 01.04.2009, Aktenzeichen 163 C 33450/08
Hinweis: Hätte die Patientin durch ein ärztliches Attest nachgewiesen, dass es ihr unmöglich war, den Termin wahrzunehmen, hätte sie die ausgefallene Behandlung nicht bezahlen müssen.
Tipp: Durch eine Vereinbarung im Behandlungsvertrag für derartige Fälle können Sie das Risiko eines Honorarausfalls minimieren.
Tags: Honorar, Terminsausfall, Vergütungsanspruch
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20. August 2010
Pressemitteilung Nr. 64/10 des Bundesarbeitsgerichts
Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen seines Alters
Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein “junger” Bewerber gesucht wird.
Der 1958 geborene Kläger ist Volljurist. Er bewarb sich im Jahre 2007 auf eine von der Beklagten geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Die Beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung “zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen”. Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33jährige Juristin. Der Kläger hat von der Beklagten wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000,00 Euro und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Senat hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt. Die Stellenausschreibung der Beklagten verstieß gegen § 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), der verbietet, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben wird. Danach sind Stellen ua. “altersneutral” auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund iSd. § 10 AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu. Dessen Höhe hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Da der Kläger nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre, steht ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts nicht zu.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 2010 – 8 AZR 530/09 – Pressemitteilung Nr. 64/10
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 3. Juni 2009 – 10 Sa 719/08 -
Tags: AGG, Diskriminierung, Schadenersatz, Stellenanzeige
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22. Juni 2010
Von Arbeitsrecht bis Zulassung: Informationen zu allen Rechtsfragen des Praxisalltags Kompetent, leicht verständlich, flüssig geschrieben: Ihr Ratgeber in jeder Rechtslage
Unser neues Buch von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle “Praxisrecht für Therapeuten. Rechtstipps von A bis Z” ist in Arbeit. Das Buch wird voraussichtlich am 01.10.2010 im Springer-Verlag erscheinen.
Therapeuten (Physio-, Ergo-, Sprachtherapeuten, Heilpraktiker usw.) müssen sich als Existenzgründer, Selbständige oder Angestellte beim Aufbau ihrer Praxis und im Berufsalltag häufig mit rechtlichen Fragen auseinandersetzen. Die dafür benötigten Kenntnisse aus vielen verschiedenen Quellen zusammenzusuchen, kann sehr zeitaufwändig sein. „Praxisrecht für Therapeuten” hilft Ihnen hier als zuverlässige Informationsquelle weiter:
In 12 Kapiteln geht das Buch auf alle relevanten Rechtsfragen im Praxisalltag ein. Es informiert Sie über alles, was Sie in den Bereichen Arbeitsrecht, Kooperationen, Krankenkassen, Mietverhältnisse, Patientenrechte und –pflichten, Praxisgründung, Praxiskauf/-verkauf, Privatpatienten, Steuerrecht, Werbung/Marketing sowie Zulassung unbedingt wissen sollten. In jedem Kapitel werden die themenbezogenen Einzelaspekte
- übersichtlich in alphabetischer Reihenfolge abgehandelt
- mit Merksätzen und handlungsbezogenen Checklisten klar strukturiert,
- durch Fallbeispiele aus dem Praxisalltag veranschaulicht und
- mit weiterführender Literatur und relevanten Web-Adressen (z.B. Gesetzestexte) untermauert.
Sie möchten sich generell über Rechtsfragen in Ihrem Berufsfeld informieren oder auf dem aktuellen Stand halten? Sie suchen Handlungsanleitungen und Entscheidungshilfen für ein konkretes rechtliches Problem? Nutzen Sie „Praxisrecht für Therapeuten“ als Rundum-Informationsquelle zum Thema als Ratgeber zum Nachschlagen bei akuten Rechtsproblemen.
Den Flyer mit Bestellschein können Sie direkt herunterladen; den Link dazu finden Sie am Ende des Beitrags.
2010. ca. 300 S. mit 10 Abb.
€ (D) 34.95, ISBN: 978-3-642-11654-4
geplanter Erscheinungstermin: 01.10. 2010
Download Flyer mit Bestellschein: http://www.baehrle-blog.de/wp-content/uploads/2010/06/Flyer-Bährle.pdf
Tags: Arbeitsrecht, Ergotherapeuten, Existenzgründer, Heilpraktiker, Kooperationen, Krankenkassen, Marketing, Mietverhältnisse, Patientenpflichten, Patientenrechte, Physiotherapeuten, Praxisgründung, Praxiskauf, Praxisverkauf, Privatpatienten, Selbständige, Sprachtherapeuten, Steuerrecht, Therapeuten, Werbung
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